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Code éthique de la spéléologie allemande

Adopté en 1998 et modifié en 2009

 

    Ethik des Verbandes der deutschen Höhlen- und Karstforscher e.V.

    Beschlossen von der Hauptversammlung am 23. Mai 1998 in Gerolstein/Eifel, Ergänzungen von der Hauptversammlung am 2. Mai 2009 in Rauenstein/Thüringen

    Höhlen und Karsterscheinungen stellen in Deutschland seltene und daher einzigartige Naturphänomene dar. Als Biotop enthalten sie eine erstaunliche Vielfalt an Lebewesen, während der kalten Jahreszeit auch vom Aussterben bedrohte Säugetierarten. Sie enthalten darüber hinaus Ablagerungen von archäologischem, paläontologischem, paläoklimatischem, sedimentologischem und anderem wissenschaftlichen Interesse. Sie stellen ferner durch ihren oft direkten Kontakt zum Grundwasser empfindliche hydrogeologische Strukturen dar. Nicht zuletzt nehmen sie auch eine nennenswerte Funktion im Fremdenverkehr und bei der Allgemeinbildung wahr. Die Seltenheit dieser Naturerscheinungen erzwingt einen besonders sorgfältigen Umgang mit ihnen, sowohl bei ihrer Erforschung, als auch bei ihrer Nutzung. Beides hat in bewusster und nicht einseitiger Abwägung zwischen der Forderung nach unverändertem Erhalt und dem beabsichtigten Nutzen einer Veränderung/Störung zu erfolgen. Als Leitlinien dazu hat der Gesetzgeber Regelungen des Natur- und Denkmalschutzes erlassen. Weitere Definitionen und Beurteilungskriterien wurden in der „Arbeitsanleitung Geotopschutz“ der Geologischen Dienste

    Deutschlands niedergelegt.

    Diese Grundlagen schließen die Nutzung von Höhlen als Objekt zur Befriedigung eines rein sportlichen Bedürfnisses (z.B. „Höhlentrekking“) aus. Karsterscheinungen
    – und insbesondere Höhlen mit ihrem Inhalt
    – unterliegen verschiedenen Gefährdungen :

    • Totale oder teilweise Zerstörung durch Rohstoffgewinnung oder Baumaßnahmen.

    • Eintrag von Schadstoffen durch natürliche Vorgänge oder künstliche Deponierung.

    • Überfrequentierung durch Besucher.

    • Raubgrabungen nach archäologischen, paläontologischen oder mineralogischen Funden.

    Es gehört zur Ethik der organisierten Höhlenforschung in Deutschland, Maßnahmen gegen jede dieser Gefährdungsformen zu ergreifen, mit der Zielsetzung eines möglichst unveränderten Erhaltes von Karsterscheinungen und zur Abwehr zusätzlicher Reglementierungen. Dazu zählt ein verantwortlicher und respektvoller Umgang bei der Erforschung und beim Besuch von Karsterscheinungen/Höhlen, der sich weltweit in folgenden Verhaltensweisen manifestiert :

    • Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, Besitzerrechte und Rücksichtnahme auf andere Beteiligte (Anwohner, örtliche Höhlenforscher). Die Arbeit von Höhlenforschern soll respektiert werden. Vor Aufnahme von Forschungsarbeiten in einem bestimmten Objekt sollen sich andere Höhlenforscher genau über vorherige oder derzeitige Arbeiten informieren, die von den dort tätigen Höhlenforschern durchgeführt werden, um sich nicht ohne gegenseitige Absprache in deren laufende Projekte einzumischen.

    • Weiterbildung im Hinblick auf richtiges Verhalten im Sinne des Natur- und Denkmalschutzes.

    • Anwendung schonender Befahrungsmethoden (z.B. Elektrolicht, Vermeiden von Zerstörung oder Verschmutzung von Speläothemen, Verzicht auf Lärm, Verzicht auf Biwaks in kleinen Höhlen, keine unnötigen Einbauten bzw. ihre Entfernung nach der Erforschung, kein Zurücklassen von Abfällen, keine Massenbegehungen von Höhlen usw.).

    • Anwendung schonender Erforschungsmethoden (keine oder unauffällige Messpunkte, ggf. Verzicht auf die Dokumentation sehr fragiler Bereiche, Fortsetzungssuche unter Beachtung der archäologischen und paläontologischen Situation usw.). Motto: Nimm nichts mit, lass nichts zurück, zerstöre nichts und schlag nichts tot.

    • Grundsätzlicher Verzicht auf Winterbefahrungen in Fledermauswinterquartieren.

    • Kontrolle über die Befahrungsfrequenzen durch Zugangsregelungen mit dem Besitzer bzw. durch Verschluss gefährdeter Höhlen.

    • Einflussnahme auf schädigende Vorgänge in Karstgebieten bzw. im Umfeld von Höhlen (z.B. Überdüngung, Deponieprojekte, Abbauvorhaben usw.).

    • Öffentlichkeitsarbeit und Abfassung von Publikationen unter den Gesichtspunkten des Karst-/Höhlenschutzes (z.B. keine exakten Lageangaben bei gefährdeten Höhlen) und einer fachlich kompetenten Information (z.B. keine persönliche Selbstdarstellung in Abenteuerberichten).

    • Bei einer begründeten Umgestaltung von Höhlen für kommerzielle Zwecke muss die Forderung einer nachhaltigen Nutzung erfüllt sein.

 

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